Kapitalertragsteuer auf Dividenden

Überblick

In diesem Kapitel wird die Erfassung des gesamten Dividendensachverhalts beschrieben. Die Erfassung erfolgt in §8b KStG, so auch die Erfassung der Kapitalertragsteuer sowie des Hinweises zur Buchungsweise (erfolgswirksam oder erfolgsneutral).

Kapitalertragsteuer auf Dividenden i. S. § 8b Abs. 1 KStG

Die Erfassung der Kapitalertragsteuer erfolgt im Formular §8b KStG. Wird keine Eintragung bei davon erfolgswirksam vorgenommen, so gilt der Sachverhalt als erfolgsneutral. Mit Korrektur oder Löschen des Sachverhalts wird die erfasste Kapitalertragsteuer ebenfalls gelöscht.

Formular §8b KStG
Formular §8b KStG

Die erfolgswirksame Buchung erfolgt in der Regel nur bei Organträgern und Standalone-Gesellschaften. Organgesellschaften und Zwischenorganträger buchen in der Regel erfolgsneutral.

Wird ein Eintrag bei davon erfolgswirksam vorgenommen, erfolgt automatisch eine Übernahme in die Anlage WA und GK:

Anlage WA - Weitere Angaben / Anträge
Anlage WA - Weitere Angaben / Anträge
Anlage WA – Zeilen 82.5 und 82.5
Anlage WA – Zeilen 82.5 und 82.5
Anlage WA – Zeilen 83.1 und 83.2
Anlage WA – Zeilen 83.1 und 83.2

Ab VZ 2014 erfolgt kein kumulierter Ausweis der Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft beim jeweiligen OT. Die Anlage WA ist grundsätzlich nur mit den eigenen Werten des Organträgers zu füllen.

Hinzurechnung der erfolgswirksam gebuchten Steuer zum Ergebnis nach Steuern zur Überleitung zum Ergebnis vor Steuern unter Tatsächliche Steuern | Tatsächliche Steuern:

Gewinn(+)/Verlust (-) lt. G+V nach Steuern Gewinn(+)/Verlust (-) lt. G+V nach Steuern

Berücksichtigung der Steuer bei der Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung einer Organgesellschaft unter Tatsächliche Steuern | Tatsächliche Steuern:

Berücksichtigung der Steuer bei der Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung
Berücksichtigung der Steuer bei der Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung

Ausweis der anrechenbaren Steuern zur Anrechnung auf den Steueraufwand/Berechnung der Steuerrückstellung unter Tatsächliche Steuern | Tatsächliche Steuern:

Steuer bei der Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung einer Organgesellschaft
Steuer bei der Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung einer Organgesellschaft
Sonstige Kapitalertragsteuer

Die Erfassung für den Ausweis der anzurechnenden Kapitalertragsteuer erfolgt in der Anlage WA bei der jeweiligen Gesellschaft (ggf. mit Ausweis davon erfolgswirksam gebucht).

Anlage WA – Anrechnung von Abzugssteuern
Anlage WA – Anrechnung von Abzugssteuern

Ab VZ 2014 erfolgt kein kumulierter Ausweis der Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft beim jeweiligen Organträger. Die Anlage WA ist grundsätzlich nur mit den eigenen Werten des Organträgers zu füllen.

Wird ein Eintrag bei davon erfolgswirksam vorgenommen, erfolgt automatisch eine Übernahme in die Anlage WA und GK

Die erfolgswirksame Buchung erfolgt in der Regel nur bei Organträgern und Standalone-Gesellschaften. Organgesellschaften und Zwischenorganträger buchen in der Regel erfolgsneutral.

Hinzurechnung der erfolgswirksam gebuchten Steuer zum Ergebnis nach Steuern zur Überleitung zum Ergebnis vor Steuern:

Gewinn (+)/Verlust (-) lt. G+V nach Steuern
Gewinn (+)/Verlust (-) lt. G+V nach Steuern

Berücksichtigung der Steuer bei der Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung einer Organgesellschaft:

Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung einer Organgesellschaft
Berechnung der handelsrechtlichen Gewinnabführung einer Organgesellschaft

Ausweis der anrechenbaren Steuern zur Anrechnung auf den Steueraufwand / Berechnung der Steuerrückstellung:

Ausweis der anrechenbaren Steuern
Ausweis der anrechenbaren Steuern
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