für Unternehmen, die der Rechnungslegung des HGB unterliegen (Gliederungstiefe richtet sich für die Bilanz nach § 266 HGB und für die GuV nach § 275 HGB)Kerntaxonomie für Bilanzierende, die besondere Rechnungslegungsvorschriften (KHBV, PBV, EigBVO o.ä., JAbschlVUV, JAbschlWUV) zu beachten haben, oder (im Fall von Land- und Forstwirtschaft) freiwillig sich am Musterabschluss des BMEL orientieren.Ergänzungstaxonomien für Bilanzierende nach der RechKredV (Spezialtaxonomie für Kreditinstitute)Bankentaxonomie für Bilanzierende nach der RechZahlV (Spezialtaxonomie für Zahlungsinstitute)Taxonomie für Zahlungsinstitute für Bilanzierende nach der RechVersV und RechPensV (Spezialtaxonomie für Versicherungsunternehmen)Versicherertaxonomie

Zuletzt aktualisiert am 28.05.2026